Spendenordnung des Sportvereins Treptow 46 e.V. Berlin

Um eine Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) vom Verein zu erhalten gilt es ein paar Dinge zu beachten:

Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob eine Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von den folgenden Voraussetzungen ab:

Die Spende muß freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage gelistet werden, sind keine freiwillig hingegebenen Spenden (BFH- Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234). Auch Spenden, die ein Erbe wegen einer Vermächtnisauflage an eine gemeinnützige Einrichtung erbringt, erkennt das Finanzamt weder beim Erben, noch beim Erblasser steuerlich an (BFH-Urteil vom 23.10.1986, BStBl.2007 II S.239). Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte, gemeinnützige Einrichtung zu verwenden, können Zahlungen an diese Einrichtung mangels Freiwilligkeit nicht als Spenden abgezogen werden. (Urteil des BFH vom 12.10.2011, AZ IR 102/10). Nach Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (Nr.1.3.1.7 der AEAO zu §52) liegt Freiwilligkeit ebenfalls nicht vor, bei als „Spenden“ bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leitung dieser Zahlung abhängt.

Mit der Spende darf der Verein keine Gegenleistung erbringen. Verpflichtet sich z.B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt. Auch keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen. Eventuell kann der Unternehmer den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe abziehen.

Die Spende muß in den gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) des Vereins fließen. Eine Spende, die beim Verein für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt ist, ist steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechendes gilt auch für eine Spende, die im Bereich der Vermögensverwaltung eingesetzt werden soll, es sei denn der Spender bestimmt ausdrücklich, dass die Spende der Aufstockung des Vermögens dienen soll.

Der Verein SV Treptow 46 e.V. ist gemäß dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I in Berlin von der Gewerbesteuer befreit und berechtigt für Spenden, die dem Verein zur Verwendung für diese Zwecke des Vereins zugewendet werden, Zuwendungsbescheinigungen nach dem amtlichen Vordruck auszustellen. Ab dem 01.01.2015 werden neue Vordrucke für die Spenden verlangt und auch vom Verein verwendet.

Geldspende

Unter die Geldspende fällt sowohl die reine Geldspende, als auch die Aufwandsspende.

Reine Geldspende

Eine reine Geldspende liegt vor, wenn der Spender dem Verein Geld zukommen lässt.

Sachspende

Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Im Gegensatz zu Geldspenden ist bei Sachspenden in der Spendenbescheinigung immer anzugeben, ob die Spenden aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen stammen. Häufig stellt sich die Frage, mit welchem Wert diese Spenden anzusetzen sind. Dabei ist zwischen Sachspenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden.

Sachspenden aus dem Privatvermögen

Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Gegebenenfalls ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

Ertragssteuerlich hat der Unternehmer bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ein Wahlrecht, ob er diese Sache zum Teilwert (Wiederbeschaffungswert) oder zum Buchwert (Buchwertprivileg) entnimmt.

Nach R.6.12. Abs.3 EStR 2012 findet das Buchwertprivileg des §6 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EStG auch dann Anwendung, wenn der Verein das, ihm geschenkte Wirtschaftsgut, zeitnah veräußert.

Wichtiger Hinweis:

Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in §10b Abs.1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördern: Förderung des Sports §52 Abs.2 Nr.21 AO. Dies trifft auf den SV Treptow 46 e.V. zu.

Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) werden nur ausgestellt unter folgenden Voraussetzungen:

Der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spenders werden schriftlich bekanntgegeben. Der Spendende gibt schriftlich bekannt, ob die Spende aus seinem Privatvermögen stammt. (persönliche Unterschrift erforderlich) Sofern die Spende aus dem Betriebsvermögen stammt, ist eine schriftliche Bestätigung der Firma mit Adresse und Firmenstempel über die Höhe der Spende aus dem Betriebsvermögen, getrennt von anderen Quittungen, vorzulegen. Jede Sachspende hat mit einer Quittung im Original vorzuliegen und verbleiben im Verein. Jede Geldspende muss in der Kasse des Vereins ersichtlich sein. Die Verwendung des Geldes erfolgt nach Entscheidung der jeweiligen Verantwortlichen oder bei Spenden an den Hauptverein nach Entscheidung des Vorstandes. Eine Geldspendenquittung kann nur ausgestellt werden, wenn eine Kopie des Bankauszuges des Spenders vorgelegt wird. Die Quittungen werden nach Vorlage der Unterlagen vom Vorstand geprüft und in chronologischer bzw. der fortlaufenden Nummer entsprechend ausgestellt.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen das, sofern Geldspenden in bar entgegengenommen werden, der Verein nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist, den Spender zu identifizieren. Als Mitglied des Vereins ist keine Überprüfung notwendig.
Zur Entgegennahme von Bargeldern ist lediglich die Abteilungsleitung und der Vorstand berechtigt. Sollte hier eine Ausnahme gemacht werden, muß die Leitung schriftlich genehmigen, daß ein Beauftragter hierzu berechtigt ist. Dieser hat eine eigene Kasse zu führen, die als Unterkasse zur Hauptkasse geführt wird. Die Einnahmen aus dieser Kasse werden direkt an die Kassenleitung der Abteilung weitergeleitet. Die Verwendung des Geldes bestimmt die Abteilungsleitung bzw. der Vorstand.

Sollte ein Spender wünschen, daß er bestimmte Sachen für den Verein spenden möchte, so hat er diese selbst zu kaufen und bekommt daraufhin eine Sachspendenquittung. Jegliche andere Verfahrensweise ist nicht erlaubt.

Hier noch ein wichtiger Hinweis in Bezug auf unsere Steuerbefreiung und die Einhaltung der oben genannten Richtlinie:

Wer Gelder im Namen des Vereins annimmt und nicht dazu berechtigt ist, macht sich strafbar.
Wer Gelder, die für den Verein bar gespendet werden und diese ohne Beschluß des Vorstandes bzw. der Abteilungsleitung für die gedachten, sportlichen Zwecke verwendet, macht sich ebenfalls strafbar. (Veruntreuung bzw. Zweckentfremdung) Bei Zuwiderhandlungen wird sofort ein Vereinsausschlußverfahren eingeleitet.
Bargelder sind unverzüglich an die Kassenleitung der Abteilung weiterzuleiten, das Gleiche gilt für Gelder, die dem Vorstand übergeben werden. Bei Zuwiderhandlungen muß von dem Fall der beabsichtigten Untreue ausgegangen werden.
Diese Regelung wird vom Verein sehr ernst genommen und mit aller Entschiedenheit umgesetzt. Unser Verein soll den Status der Gemeinnützigkeit erhalten, denn wir alle sind dem Breitensport und der Allgemeinheit verpflichtet. Sämtliche Gelder des Vereins sind ausschließlich dem Zweck, der in unserer Satzung definiert ist, zuzuführen.

Berlin, den 06.02.2015

Für den Download der Spendenordnung hier klicken.

Dein Ansprechpartner

Abteilung Fußball
Sportverein Treptow 46 e.V.
Herr Jens Düring
Köpenicker Landstr. 162
12437 Berlin
svtreptow@gmx.de
Tel.: 0172 - 444 5509

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