Satzung des SV Treptow 46 e.V. Berlin vom 17.05.2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Treptow 46 e.V. Berlin“. Der Sportverein hat seinen Sitz im Stadtbezirk Berlin-Treptow. Der Verein ist Nachfolgevereinigung des Sportvereins Treptow, der am, 12.05.1946 gegründet wurde und in der Folgezeit die Namen „BSG Einheit Treptow“ (1951-1973) und „BSG Einheit Steremat Berlin“ (1973-1990) führte. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden kann an und erkennt deren Satzung an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung der im Verein betriebenen Sportarten Fußball und Faustball. Der Verein fördert den regelmäßigen Trainingsbetrieb des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports, die Teilnahme an Wettkämpfen sowie einen aktiven Gesundheits- und Seniorensport.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereines (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheit selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereines nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen, sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passive Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitgliedern.
(2) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand bzw. die Abteilungsleitung. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträge von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereines
(4) Der Austritt muss dem Vorstand bzw. den Abteilungsleitungen gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartals- bzw. Jahresende.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum vereinbarten Termin des Austritts (Kündigungstermin) bestehen.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen „ drei Monate „ nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt gemacht werden.
§ 6 Recht und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereines, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. (siehe Beitragsordnung)
§ 7 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder- ausgenommen Ehrenmitglieder- können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden.
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen- Ordnung und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben und unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(2) Maßregelungen sind:
a) Abmahnungen,
b) Verweis,
c) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, sowie Veranstaltungen des Vereinsregisters,
d) Ausschluss aus dem Verein
(3) In den Fällen § 7.1 a,c,d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung innerhalb der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beschwerdeausschuss,
d) die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Wahl von Mitgliedern der Ausschüsse,
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderung,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3 )
k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
l) Auflösung des Vereines.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ( gültig ). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens 5 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
(7) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4,1a)
b) vom Vorstand (§ 11)
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(9) Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereines eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähige Mitglieder der Vereines
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem Jugendwart
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Unterstützung und Erledigung anfallender Aufgaben und Geschäfte einstellen.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand nach§ 11, die Abteilungsleiter, der im Verein betriebenen Sportarten, sowie der Geschäftsführer nach § 12 an. Die Abteilungsleiter werden nach Erfordernis zu den monatlichen Vorstandssitzungen eingeladen.
(4) Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereines, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters ( 2. Vorsitzender ). Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschlüsse einzusetzen. Er kann verbindlich Ordnung erlassen.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei vorstehend genannte drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(7) Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihr eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Beschwerdeausschuss
Ein Beschwerdeausschuss wird nach Erfordernis durch den Vorstand berufen in Abstimmung mit den Abteilungsleitungen. Er besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand bzw. den Abteilungsleitungen angehören dürfen.
§ 15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereines, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung des Sportvereines, verfasst am 05.07.1990, wurde in veränderter Fassung vom 04.12.1991/01.12.1993 bestätigt und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung am 28.08.2007 geändert bzw. neu verfasst. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Unterschrieben durch Rainer Willemsen ( 1. Vorsitzender ) und Christoph Koch-Blume ( 2. Vorsitzender ) am 17.05.2011